Feuerlöscher mit fluorfreiem Schaum

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) treibt das Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (kurz: PFAS) in Feuerlöschschäumen voran. Mit der Verabschiedung durch die Europäische Kommission wird bereits im Jahr 2024 gerechnet.

Das PFAS-Verbot erfolgt schrittweise. Im Vergleich zur Lebensdauer eines Feuerlöschers und zu den Löschmitteltausch-Zyklen sind die Übergangsfristen aber recht kurz.
Sofortiges Handeln ist daher angebracht.

Der besondere Nutzen von Löschmittel auf Basis von Fluorverbindungen ist – je nach Brandklasse − keineswegs erwiesen, die Gefährdung von Umwelt und Mensch hingegen schon. Umweltorganisationen wie der BUND fordern daher einen kompletten Umstieg auf fluorfreie Löschmittel.

Fluor ist ein gefährliches Umweltgift, ist langlebig und reichert sich schnell im Erdreich, in Pflanzen und auch den Körpern von Lebewesen an. Es schadet der Gesundheit, von Mensch und Tier, indem es die Leberfunktion schädigt und das körpereigene Hormonsystem aus dem Gleichgewicht bringen kann. Fluor wird außerdem eine krebserregende Wirkung nachgesagt.

Belastungen durch Fluor bzw. Fluortenside sind also nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, insbesondere dann nicht, wenn Fluorrückstände durch Löschmittel ins Erdreich und damit ins Grundwasser gelangen. Denn am Ende nimmt unsereins den toxischen Stoff über das Trinkwasser oder die Nahrung auf.

Das Löschmittel in unseren fluorfreien Schaumfeuerlöschern ist sehr umweltfreundlich, denn es ist absolut frei von perfluorierten Tensiden und gut biologisch abbaubar. Dadurch lässt es sich auch noch nach Eintritt des vorgesehenen Verbots von Fluorsubstanzen in Löschmitteln problemlos einsetzen. Sie sind somit vorschriftsmäßig ausgestattet und müssen Ihre Schaumfeuerlöscher nicht austauschen oder umrüsten lassen.

Verbot fluorhaltiger Schaumlöschmittel | Verbot von PFAS in Schaumfeuerlöschern

Was bedeutet das für die Feuerlöscher in Ihrem Unternehmen?

Im Jahr 2023 wird eine Stellungnahme der ECHA ( Link https://echa.europa.eu/de/home) zu den vorgeschlagenen Beschränkungsoptionen erwartet. Gemeinsam mit den 27 EU-Mitgliedstaaten wird die Europäische Kommission auf Grundlage des Vorschlags und der Stellungnahme der Ausschüsse über die Beschränkung und ihre Bedingungen entscheiden. Mit der Verabschiedung wird bereits im Jahr 2024 gerechnet. Ein Inkrafttreten des Verbots steht also unmittelbar bevor.

Schon jetzt besteht Handlungsbedarf!

  • Das Verbot wird aller Voraussicht nach innerhalb eines Feuerlöscher-Prüfzyklus von 24 Monaten in Kraft treten.
  • Somit besteht in diesem Zeitraum bereits Handlungsbedarf für einen Austausch Ihrer fluorhaltigen Feuerlöscher, um nach Eintritt des
    Verbotes nur noch fluorfreie Alternativen im Betrieb zu haben.
  • Wir geben Antworten auf Fragen, die uns dazu häufig gestellt werden:

Fragen & Antworten

Vor allem die Fluorzusätze bzw. PFAS in Schaumlöschmitteln ermöglichten eine effektive Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden, also von Bränden der Brandklasse B (wie z. B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin) und waren daher erforderlich. Erst seit kurzem sind fluorfreie Schaumlöschmittel auf dem Markt. (Minimax hat mittlerweile sehr leistungsstarke Schaumgeräte im Produktportfolio, die sehr gut als Alternative zum fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher eingesetzt werden können.)

ZUR DEFINITION „PFAS„:

„PFAS sind eine Gruppe von Industriechemikalien, die etwa 4.700 Substanzen umfasst. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften werden sie seit langer Zeit in vielen Industriebereichen und auch im Haushalt weit verbreitet eingesetzt. Der Nachteil dieser Verbindungen ist ihre Stabilität und Langlebigkeit (Persistenz), da viele PFAS toxisch sind und sich über die Nahrungskette anreichern.“1

„Die verschiedenen PFAS unterscheiden sich in der Länge ihrer Kohlenstoffketten und den im Molekül vorhandenen, weiteren Strukturen (funktionelle Gruppen). Bislang sind Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) die am besten untersuchten Verbindungen. Diese beiden Verbindungen gehören (zusammen mit anderen verwandten Verbindungen) zur sogenannten ‚C8-Fluorchemie’“.2

  • Einschränkungen von Perfluoroktansäure (PFOA)PFOA ist in der EU seit 2020 verboten. Der Anteil von PFOA darf nur noch maximal 0,0000025 % des Gewichtes beinhalten. Ab 2023 wird der Einsatz von PFOA in Feuerlöschmitteln vollständig verboten.
  • Einschränkungen von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)Die Grenzwerte von PFOS sind seit 2011 in einer EU-Richtlinie geregelt. Danach darf PFOS nur noch mit maximal 0,001 % des Gewichtes in Feuerlöschmitteln enthalten sein.

Daneben gibt es aber PFAS mit längeren oder kürzeren Kohlenstoffketten. Seit man die problematischen Eigenschaften von PFOA und PFOS erkannt hat, werden alternativ andere Verbindungen eingesetzt, darunter auch PFAS mit kürzeren perfluorierten Kohlenstoffketten.

Außerdem sind zahlreiche sogenannte Vorläuferstoffe im Einsatz, zum Beispiel durch Ether-Bindungen unterbrochene PFAS. Diese Vorläuferstoffe können beispielsweise in schwer abbaubare PFAS wie z. B. PFOA oder PFOS umgewandelt werden.“3

Entsprechend der Länge der fluorierten Kohlenstoffketten unterscheidet man kurzkettige und langkettige PFAS. Bei den PFCA spricht man bei Verbindungen mit kürzeren Kohlenstoffketten als Perfluoroktansäure (PFOA) von ‚kurzkettig‘.

Zu den kurzkettigen PFCA gehören also

– Perfluorbutansäure (PFBA),
– Perfluorpentansäure (PFPeA),
– Perfluorhexansäure (PFHxA) und
– Perfluorheptansäure (PFHpA).

Bei PFOA, Perfluornonansäure (PFNA) und Verbindungen mit längeren Kohlenstoffketten spricht man von langkettigen PFCA.“4

Neben der Bezeichnung ‚PFAS‘ für poly- und perfluorierte Alkylsubstanzen werden häufig auch die Abkürzungen ‚PFT‘ für Perfluortenside und ‚PFC‘ für Per- und polyfluorchemikalien genutzt. Ihre Abgrenzung erfolgt nicht immer scharf. Eine Verwendung dieser Begriffe für die Gruppe der PFAS sollte vermieden werden, da es sich dabei um verschiedene Gruppen von Chemikalien handelt.“5

  • Inhaltsstoffe derzeitige SchaumlöschmittelDie derzeit häufig in Schaumfeuerlöschern verwendeten PFC Schaummittel basieren auf kurzkettigen C6-Telomeren (PFHxA) und enthalten daher meist kein PFOA (langkettige C8-Telomere). Das Umweltbundesamt setzt sich dafür ein, dass auch die C6-basierten PFHxA innerhalb der EU reguliert werden.

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Quellen:

1 Webseite des Umweltbundesamtes, „Perfluorierte Alkylsubstanzen – PFAS“, Abs. 1 + 2, Stand 02.08.2022
2 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 1, letzter Absatz (PDF), Stand 02.08.2022
3 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 1, Ende letzter Absatz, Seite 2, Absatz 1, Stand 02.08.2022
Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 2, Abs. 3 + 4, Stand 02.08.2022
5 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 2, Abs.7, Stand 02.08.2022

Kurfristige Entscheidung

Im Jahr 2023 wird eine Stellung­nahme der ECHA zu den vor­ge­schla­genen Be­schrän­kungs­optionen erwartet. Ge­mein­sam mit den 27 EU-Mit­glied­staaten wird die Euro­päische Kom­mis­sion auf Grund­lage des Vor­schlags und der Stellung­nahme der Aus­schüsse über die Be­schrän­kung und ihre Be­din­gungen ent­scheiden.

  • Mit der Verabschiedung wird bereits im Jahr 2024 gerechnet.
    Ein Inkrafttreten des Verbots steht also unmittelbar bevor.

Wenn die Entscheidung über die PFAS-Be­schrän­kung und ihre Be­din­gungen gefallen ist, wird es ernst. Dann müssen Sie mit einem kurz­fris­tigen Ver­bot fluor­haltiger Schaum­lösch­mittel rechnen.

  • Genau ge­nom­men haben Sie als Betreiber nach Inkrafttreten nur eine Über­gangs­frist von 6 Monaten, um auf fluor­freie Alter­na­tiven um­zu­stellen.

Denn nach Ablauf dieser 6-monatigen Frist soll der Ein­satz von Schaum­feuer­löschern mit Fluor­subs­tanzen offen­bar nur noch unter ganz be­stimmten, äußerst schwer zu er­füllen­den Auf­lagen er­laubt sein (s. Punkt 07!).

Selbst wenn sich diese extremen Auflagen im Betrieb realisieren ließen, so wäre das auch nur ein Herauszögern der Umstellung auf fluorfreie Alternativen. Denn spätes­tens 5 Jahre nach In­kraft­treten des Ver­bots dürfen Sie gar keine fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher mehr in Ihrem Betrieb vorhalten – auch nicht unter irgendwelchen Auflagen; dann wären nur noch fluorfreie Geräte erlaubt.

Wenn Schaumfeuerlöscher, dann 100 % fluorfrei

Sie müssen Ihre fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher er­setzen oder aus­tauschen? Oder fordert Ihr Brand­schutz­kon­zept bei der Erst­aus­rüstung Schaum­feuer­löscher für die Brand­klassen A + B?

Dann empfehlen wir, ab sofort fluor­freie Schaum­feuer­löscher zu wählen. Das wäre lang­fristig eine kosten- und um­welt­opti­male Lösung. Diese Geräte müssten mit In­kraft­treten des Fluor­ver­bots nicht kosten­auf­wendig aus­ge­tauscht oder um­ge­rüstet werden.

Alternativen zu Schaumfeuerlöschern

Sollte Ihr Brand­schutz­konzept oder Ihre Gefährdungsbeurteilung NICHT explizit Schaum­feuer­löscher zur Ab­deckung der Brand­klassen A + B fordern (wenn Sie also KEINE Bereiche mit einem B-Brand-Risiko haben, in denen mit brenn­baren Flüssig­keiten in größeren Mengen ge­ar­beitet wird), stehen Ihnen ge­ge­be­nen­falls fluor­freie Alter­na­tiven zum Schaum­feuer­löscher zur Verfügung.

In dem Fall hätten Sie die Mög­lich­keit, vor dem Kauf Ihre vor­han­de­nen Brand­risiken bzw. Brand­klassen zu prüfen und diese gezielt mit den dafür er­for­der­lichen Feuer­löschern ab­zu­decken. Häufig ist der Ein­satz eines Schaum­feuer­löschers gar nicht er­forderlich.

  • Empfehlung bei Brandklasse A

In vielen Büros und Ver­kaufs­räumen herrscht häufig nur die Brand­klasse A vor. Bei normaler Brand­ge­fähr­dung sind hier Feuer­löscher mit wässriger Lösung her­vor­ragend ge­eignet. Das Lösch­mittel ist fluor­frei, um­welt­freund­lich, gut bio­lo­gisch ab­bau­bar und sehr leistungs­stark. Es er­reicht im Ver­gleich mit leistungs­starken Schaum­lösch­mitteln für die Brand­klasse A eine gleiche oder höhere Lösch­leistung.

  • Empfehlung bei Brandklasse B

In sensiblen Bereichen können Sie für die Brand­klasse B einen CO2-Feuer­löscher be­reit­stellen. Das Lösch­mittel ist frei von Fluor, frost­sicher, nicht elek­trisch leitend und löscht nahezu rück­stands­los. Es deckt je­doch aus­schließ­lich die Brand­klasse B ab. Vor­sicht beim Ein­satz in engen Räumen!

ABC-Pulver­feuer­löscher sind zwar fluor­frei, das Lösch­pulver wird je­doch nicht für innen, sondern für Außen­be­reiche, Garagen, Fahr­zeuge, Heizungs­anlagen, chemische Industrie u. ä. empfohlen, da es nach einem Lösch­ein­satz starke Ver­schmut­zungen hinter­lässt.

Bei anstehendem Lösch­mittel­tausch schon jetzt auf „fluor­frei“ um­steigen

Ein Lösch­mittel­tausch er­folgt in der Regel alle 4 – 8 Jahre. Wenn Sie Ihre fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher also jetzt erneut mit fluor­hal­tigem Lösch­mittel be­füllen lassen, müssen Sie davon aus­gehen, dass Sie diese bei Ein­tritt des Verbots (also bereits weit vor dem nächsten er­for­der­lichen Lösch­mittel­tausch) nicht mehr ver­wen­den dürfen.

Wir empfehlen daher dringend, bei an­ste­hen­dem Lösch­mittel­tausch schon jetzt auf fluor­freie Alter­na­tiven um­zu­steigen (s. Punkt 03).

Erneut fluor­hal­tiges Lösch­mittel in Bestands­löscher ein­zu­füllen, ist schlicht­weg unwirt­schaftlich.

VULKAN arbeitet derzeit an Lösungen, fluorhaltige Schaumfeuerlöscher auf fluorfreie Feuerlöscher umzurüsten.

Schaum wird sehr häufig als Lösch­mittel ein­ge­setzt, weil es zwei Brand­klassen gleich­zeitig ab­deckt: Brand­klasse A und Brand­klasse B.

Zur Brand­klasse B zählen Brände von flüs­si­gen oder flüssig wer­den­den Stoffen, wie Benzin, Öle, Schmier­fette, Lacke, Harze, Wachse, Teer usw. Die ab­deckende, be­stän­dige und gleit­fähige Schaum­schicht des Schaum­feuer­löschers er­mög­licht es, diese Flüssig­keits­brände zu löschen.

Andere Lösch­mittel unter­scheiden sich vom Schaum­lösch­mittel wie folgt:

  • ABC-Pulver ist zwar ähn­lich leistungs­stark wie Schaum, hinterlässt nach einem Lösch­ein­satz jedoch deut­lich stärkere Ver­schmut­zun­gen. Lösch­pulver wird daher für Außen­be­reiche, Garagen, Park­häuser u. ä. emp­fohlen.
  • CO2-Feuer­löscher löschen nahe­zu rück­stands­los, sind frei von Fluor, frost­sicher und nicht elek­trisch leitend. Sie sind für die Brand­klasse B ge­eignet – decken also im Gegen­satz zu Schaum NICHT die Brandklasse A ab. Vorsicht beim Einsatz in engen Räumen!
  • Wasser-Feuer­löscher eignen sich gut, Feuer­löscher mit wässriger Salzlösung sogar her­vor­ra­gend zum Löschen von Ent­ste­hungs­bränden der Brand­klasse A. Dazu zählen Brände fester Stoffe (haupt­säch­lich orga­nischer Natur), die normaler­weise unter Glut­bildung ver­brennen, z. B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Auto­reifen. Im Gegen­satz zum Schaum­feuer­löscher wird die Brand­klasse B damit jedoch nicht ab­ge­deckt.

EMPFEHLUNG:

Der Einsatz von Schaum­feuer­löschern ist sinn­voll in Bereichen, in denen mit brenn­baren Flüssig­­keiten (Brand­klasse B) in größeren Mengen ge­ar­beitet wird.

  • Bitte BEACHTEN Sie auch die Empfehlungen aus Punkt 03!

Um Ihre fluorhaltigen Feuer­löscher weiter­zu­ver­wenden, müssen Sie als Betreiber sehr hohe Hürden meistern. Aus dem Restrik­tions­vor­schlag der ECHA geht her­vor, dass PFAS-haltige trag­bare Schaum­feuer­löscher ab 6 Monaten nach In­kraft­treten des Ver­bots nur noch unter strengen Auf­la­gen ver­wen­det werden dürfen. Dazu gehören zum Bei­spiel folgende:

  • PFAS-haltige Schaum­lösch­mittel dürfen nur zum Löschen von Flüssig­keits­bränden (also Bränden der Brand­klasse B) ein­ge­setzt werden.(Selbst wenn Sie Ihre fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher speziell zum Löschen von Bränden der Brand­klasse B vor­halten, müssten Sie also sicher­stellen, dass diese mobilen Feuer­lösch­geräte NICHT im Falle eines A-Brandes ver­wendet werden!)
  • Sie müssen die Ver­wen­dung fluor­haltiger Feuer­lösch­schäume be­gründen – ein­schließ­lich einer Be­wertung der technischen und wirt­schaft­lichen Alter­nativen.
  • Sie müssen sicher­stellen, dass Sie die Emis­sionen in die Um­welt sowie den direkten und in­di­rekten Kontakt mit Lösch­schäumen so weit wie tech­nisch und wirt­schaft­lich mach­bar mini­mieren; also alle An­stren­gungen unter­nehmen, eine Emission zu vermeiden.(Da es fluor­freie Alter­nativen und mittler­weile auch leistungs­starke fluor­freie Schaum­lösch­mittel gibt, lässt sich der Ein­satz fluor­haltiger Lösch­mittel jedoch schwer oder gar nicht mehr recht­fertigen.)
  • Sie müssen einen stand­ort­spezi­fischen Manage­ment­plan für PFAS-haltige Feuer­lösch­schäume er­stellen. Dieser muss eine Be­grün­dung für die Ver­wen­dung des PFAS-haltigen Lösch­mittels ent­halten. Ebenso müssen Einzel­heiten zu den Bedin­gungen für die Ver­wendung und Ent­sor­gung des Schaums auf­geführt werden. Pläne für die Ein­dämmung, Behandlung und ange­messene Ent­sor­gung flüssiger und fester Abfälle, die bei der Ver­wen­dung des Schaums, der routine­mäßigen Reini­gung und Wartung der Aus­rüstung oder bei unbeab­sichtigtem Aus­treten von Schaum anfallen, sind ebenso auf­zu­führen. Dieser Manage­ment­plan muss jährlich über­prüft werden, so dass ggf. neue Tech­no­logien in die Bewertung ein­fließen. Er ist auf Ver­langen der Vollzugs­behörde zur Einsicht­nahme bereit­zu­halten.
  • Alle Abfälle sind auf das technisch und praktisch mögliche Maß der ordent­lichen Ver­wertung zuzu­führen. Auf keinen Fall darf etwas ins Ab­wasser gelangen, da der Trink­wasser­schutz über allem steht! Eine Abfall­doku­men­tation ist lück­enlos zu führen und für die Voll­zugs­behörde bereit­zu­halten.
  • Alle bevor­rateten Mengen an Lösch­mitteln sind ordnungs­gemäß zu entsorgen. Die ange­messene Ent­sorgung ist zu doku­mentieren.
  • Feuer­löscher mit fluor­haltigem Löschs­chaum müssen mit dem Hinweis gekenn­zeichnet werden: „WARNUNG: enthält Per- und Poly­fluor­alkyl­substanzen (PFAS)“ – siehe auch unten „Kennzeichnung fluorhaltiger Schaumfeuerlöscher“.
  • Spätestens 5 Jahre nach Inkraft­treten des Ver­bots sind auch bei B-Bränden keine fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher mehr zulässig.

Hier finden Sie den kompletten Restriktionsvorschlag der ECHA im Original.